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Allgemeine Geschäftsbedingungen

l. Geltungsbereich, Vertragsschluß

Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen

ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.

II. Preise

1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem

Vorbehalt, daß die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten

unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebotes

beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der

Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung

getroffen wurde.

Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise

des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht,

Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers werden

dem Auftraggeber berechnet.

3. Skizzen, Entwürfe, Reinzeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Probesatz,

Muster, Korrekturabzüge und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber

veranlaßt sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

Die Bestimmungen des Absatzes IX gelten entsprechend.

III. Zahlung

1. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft

(Holschuld, Abnahmeverzug) ausgestellt. Die Zahlungsfristen

laufen vom Rechnungsdatum ab.

Die Zahlung des Rechnungsbetrages (incl. Mehrwertsteuer) hat innerhalb

14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug in Euro zu erfolgen, bei

Ladenverkauf sofort. Bei kleinen Beträgen gilt Nachnahmesendung als

gewerbeüblich.

Bei der Aufnahme neuer Geschäftsbeziehungen kann im Bedarfsfall eine

Vorauszahlung in angemessener Höhe verlangt werden. Bei der Bestellung

individuell anzufertigender Artikel ist unser Verkaufspersonal berechtigt,

eine Anzahlung zu verlangen.

Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber

ohne Skontogewährung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber;

sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige

Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurücklegung des Wechsels

bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem

Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann Vorauszahlung verlangt werden.

3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten

Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im

Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte

nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und

soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach Abschnitt VI.3. nicht

nachgekommen ist.

4. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluß

eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse

des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer

Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten

sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer

auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von

Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis

beruhen.

5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen

Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung

weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

IV. Lieferung

1. Lieferungen gelten ab Werk. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr

des Auftraggebers. Sofern der Auftraggeber keine besondere schriftliche

Weisung erteilt, übernimmt der Auftragnehmer keine Verpflichtung für billigsten

oder schnellsten Versand. Transportversicherungen werden vom

Auftragnehmer nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers

vorgenommen.

2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich

bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch

die Bestätigung des Liefertermins der Schriftform.

3. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm eine angemessene Nachfrist

zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber

vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.

4. Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch dem

eines Zulieferers - insbesondere Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen

Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses.

Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben

unberührt.

5. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Manuskripten

Klischees, Druck- und Stempelvorlagen, Rohmaterialien und sonstigen

Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen

Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung

zu.

6. Kommt der Auftraggeber mit der Annahme in Verzug, so stehen dem Auftragnehmer

die Rechte aus § 326 BGB zu. Stattdessen steht dem Auftragnehmer

aber auch das Recht zu, vom Vertrag nur teilweise zurückzutreten

und hinsichtlich des anderen Teiles Schadenersatz zu verlangen.

7. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung

obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber

kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen

Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es

sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die

Verpackungen können dem Auftragnehmer auch bei der Lieferung zurückgegeben

werden, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle

benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar

nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger

vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transportes der

gebrauchten Verpackung trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte

Annahme-/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers,

so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine

Entfernung bis zum Betrieb des Auftragnehmers entstehen würden. Die

zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen

und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert, sein. Andernfalls ist der

Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden

Mehrkosten zu verlangen.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des

Auftragnehmers.

2. Die nachfolgenden Regelungen gelten nur im kaufmännischen Verkehr: Die

gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum

bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den

Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber

nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt

seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer

ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens

im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der

abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer

bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um

mehr als 20%, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers

oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten

Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers

verpflichtet.

3. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer und in dessen Eigentum stehender

Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen

und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den

Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der

Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes

der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als

Vorbehaltseigentum.

VI. Beanstandungen, Gewährleistungen

1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der

zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu

prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Fertigungsfreigabe auf den

Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem

sich an die Fertigungsfreigabe anschließenden Fertigungsvorgang entstanden

sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen

Freigabeerklärungen des Auftraggebers.

2. Beanstandungen sind nur schriftlich innerhalb einer Woche nach Empfang

der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung

nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist

geltend gemacht werden.

3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl

unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung

verpflichtet bzw. berechtigt, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes,

es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen

fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den

Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

Im Falle verzögerter, unterlassener oder mißlungener Nachbesserung

oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung

(Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung)

verlangen.

4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung

der gesamten Lieferung, es sei denn, daß die Teillieferung für den

Auftraggeber ohne Interesse ist.

5. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet

der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den

jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von

seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an

den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet, soweit Ansprüche

gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen

oder nicht durchsetzbar sind.

6. Zulieferungen (auch Datenträger) durch den Auftraggeber oder durch einen

von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens

des Auftragnehmers.

7. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Menge können

nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.

VII. Haftung

1. Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nur, soweit er Schaden durch vorsätzliches

oder grobfahrlässiges Handeln verursacht hat.

2. Im übrigen gelten für die Haftung des Auftragnehmers bei Fahrlässigkeit

nachfolgende Regelungen:

Schadenersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden, aus positiver Vertragsverletzung,

Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung

sind ausgeschlossen. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder

Weiterverarbeitung von Erzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer

nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden

oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses. Schadenersatzansprüche

wegen Unmöglichkeit und Verzug sind beschränkt auf die Höhe

des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material).

3. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für die

Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.

4. Im kaufmännischen Verkehr haftet der Auftragnehmer stets nur für Schäden,

die durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln verursacht

wurden.

5. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei schuldhaften

Verstößen gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des

Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften

sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produktionshaftungsgesetz.

VIII. Periodische Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können, wenn einzelvertraglich

nichts anderes vereinbart wurde, mit einer Frist von mindestens

3 Monaten zum Schluß eines Monats gekündigt werden.

IX. Eigentum, Urheberrecht

1. Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten

Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Klischees, Lithografien,

Druckplatten, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge bleiben, auch wenn sie

gesondert berechnet werden, Eigentum des Auftragnehmers und werden

nicht ausgeliefert.

2. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages

Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber

hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen

Rechtsverletzung freizustellen.

X. Impressum

Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung

des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen.

Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein

überwiegendes Interesse hat.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann

im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand

hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten

einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz des

Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht

Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die

Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stempelfabrik Baumann GmbH + Co KG; Sitz Düsseldorf; Registergericht:

Amtsgericht Düsseldorf, HRA 1302; perönlich haftende Gesellschafterin:

Baumann-Stempel Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Sitz: Düsseldorf;

Registergericht: Amtsgericht Düsseldorf, HRB 11149; Geschäftsführerin:

Norena Aretz